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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, die zwischen der Firma Schrott Transport (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) abgeschlossen werden, insbesondere für die gewerbliche Abholung, den Transport und die Übergabe von Metallschrott, Altmetallen und Altfahrzeugen.

(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Vertrag kommt erst zustande durch:

  • die ausdrückliche Bestätigung einer Abholanfrage durch den Anbieter in Textform (z. B. per E-Mail oder schriftlich) oder
  • die tatsächliche Abholung und Übernahme des Materials durch den Anbieter.

§ 3 Leistungen und Leistungsumfang (reine Sammel- und Transporttätigkeit)

(1) Der Anbieter übernimmt ausschließlich die gewerbliche Abholung und den Transport von Metallschrott, Altmetallen und Altfahrzeugen.

(2) Der Anbieter betreibt selbst keine Recyclinganlage, keine Schrottverwertungsanlage und keinen Schrottplatz. Die Verwertung, Zerkleinerung oder Einschmelzung des gesammelten Materials erfolgt nicht durch den Anbieter, sondern ausschließlich durch die Übergabe an zugelassene, zertifizierte Entsorgungs- und Recyclingbetriebe Dritter.

(3) Die genaue Bewertung der Materialien erfolgt vor Ort durch den Anbieter. Die Entscheidung über die Annahme des angebotenen Materials liegt im alleinigen Ermessen des Anbieters.

(4) Bei Altfahrzeugen erfolgt die Abholung gemäß der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV). Der Anbieter übergibt die Altfahrzeuge anschließend an zugelassene Verwertungsbetriebe und vermittelt auf Wunsch den gesetzlich erforderlichen Verwertungsnachweis.

(5) Ein Anspruch des Kunden auf Abgabe eines Angebots oder auf Ankauf besteht nicht.

§ 4 Pflichten des Kunden / Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde hat die abzuholenden Materialien vollständig und wahrheitsgemäß zu beschreiben.

(2) Der Kunde bestätigt mit der Übergabe, dass das Material ausschließlich aus üblichen Metallschrotten (z. B. Eisen, Stahl, Aluminium, Kupfer, Messing, Buntmetalle) oder Altfahrzeugen besteht.

(3) Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass das übergebene Material keine Elektronikgeräte, Elektroschrott oder Elektroaltgeräte im Sinne des Elektrogesetzes (ElektroG) enthält.

(4) Bei Altfahrzeugen sind bei Übergabe sämtliche Schlüssel, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sowie weitere relevante Unterlagen vorzulegen.

(5) Der Kunde bestätigt mit der Übergabe, dass er Eigentümer des Materials ist oder zur Verfügung darüber berechtigt ist.

§ 5 Ausgeschlossene Materialien (insbesondere Elektroschrott)

(1) Von der Annahme ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Elektronische Geräte, Elektroschrott, Elektroaltgeräte, Bildschirme, Monitore, Kühlgeräte, Kabel, Leiterplatten und sonstige elektronische Bauteile jeglicher Art,
  • Gefahrstoffe, Sondermüll und chemische Abfälle,
  • Asbest und asbesthaltige Materialien,
  • radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung,
  • explosive Stoffe, Sprengkörper und explosionsverdächtige Hohlkörper,
  • geschlossene Druckbehälter und Gasflaschen,
  • lithiumhaltige Batterien und vergleichbare Energiespeicher,
  • Öle, Fette und sonstige flüssige Abfälle,
  • sonstige gesetzlich ausgeschlossene oder nicht verwertbare Abfälle.

(2) Stellt der Anbieter bei der Abholung fest, dass ausgeschlossene Materialien (insbesondere Elektroschrott) übergeben wurden, ist er berechtigt, die Annahme vollständig zu verweigern oder die Materialien auf Kosten des Kunden zu entsorgen. Ein Anspruch auf Abholung oder Bezahlung besteht in diesem Fall nicht.

§ 6 Preise, Zahlung und Vergütung (Ankauf, kostenlose Abholung und kostenpflichtige Entsorgung)

(1) Die finanziellen Konditionen werden vor der Abholung individuell zwischen dem Anbieter und dem Kunden verbindlich vereinbart. Es gelten ausschließlich die drei folgenden Vertragsformen:

(2) Vertragsform A – Ankauf (Anbieter zahlt an Kunden)
Sofern das übergebene Material einen positiven Marktwert aufweist, zahlt der Anbieter dem Kunden einen Kaufpreis. Die Höhe des Preises richtet sich nach Art, Gewicht, Qualität und dem aktuellen Tagesmarktpreis für den jeweiligen Metallschrott. Die Zahlung erfolgt nach Übernahme des Materials und Erstellung einer Abrechnung, sofern nicht vor Ort eine sofortige Barzahlung vereinbart wurde.

(3) Vertragsform B – Unentgeltliche Abholung (kein Zahlungsfluss)
Sofern das übergebene Material einen geringen oder keinen Marktwert aufweist (z. B. gemischter Bauschrott, leicht verunreinigtes Altmetall), erfolgt die Abholung und der Transport kostenlos und unentgeltlich. Weder der Kunde schuldet dem Anbieter ein Entgelt, noch schuldet der Anbieter dem Kunden einen Kaufpreis.

(4) Vertragsform C – Kostenpflichtige Entsorgung (Kunde zahlt an Anbieter)
Sofern das übergebene Material aufwändig zu transportieren ist oder dem Anbieter bei der Übergabe an die externen Recyclingbetriebe Kosten (z. B. für Schredderung, Dekontamination oder Verwertungsnachweise) entstehen – insbesondere bei Altfahrzeugen (Schrottautos) –, ist der Kunde zur Zahlung eines vorab vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Die Höhe dieses Entgeltes wird vor der Abholung verbindlich festgelegt.

(5) Alle genannten Preise und Entgelte verstehen sich als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.

(6) Rechnungen des Anbieters sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt und ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug behält sich der Anbieter vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

§ 7 Eigentumsübergang und Gefahrenübergang

(1) Das Eigentum am abgeholten Material geht mit der Übernahme durch den Anbieter auf diesen über.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Materials geht mit der Übergabe an den Anbieter auf diesen über.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung für die Beschaffenheit oder Verwertbarkeit des übernommenen Materials, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Eine Garantie auf Sorten- bzw. Legierungsreinheit ist ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

1) Der Anbieter haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Die gesetzlichen Haftungsregelungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Für Schäden, die durch unsachgemäße Vorbereitung oder unzulässige Materialien (insbesondere Elektroschrott) seitens des Kunden entstehen, haftet der Kunde vollumfänglich.

§ 10 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (insbesondere der DSGVO) verarbeitet.

(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder gesetzliche Verpflichtungen bestehen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Anbieters in Bochum, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters in Bochum, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.